Betriebsratsvergütung – eine Ausnahme vom Vergütungssystem
Das Betriebsverfassungsgesetz ist mit Bezug auf die Vergütung von Betriebsräten eigentlich recht deutlich. Das Betriebsratsamt ist nach § 37 Absatz 1 BetrVG ein unentgeltliches Ehrenamt. In der Praxis stellen sich aber immer wieder Fragen, die auch mit Hilfe des Gesetzes nicht ohne weitere rechtliche Einordnung, zu erklären sind.